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Sparerpauschbetrag Erhöhung 2023 | Entlastung für Sparer

    Sparerpauschbetrag Erhöhung 2023Für das kommende Jahr 2023 ist eine Erhöhung des Sparerpauschbetrags geplant. Dies wäre die erste Erhöhung des Sparerpauschbetrags seit seiner Einführung im Jahr 2009. Die geplante Sparerpauschbetrag Erhöhung 2023 soll eine Entlastung für rund 4,7 Millionen Sparer in Deutschland bringen.

    Erhöhung des Sparerpauschbetrags auf 1000 Euro

    Der Sparerpauschbetrag nach § 20 Ab. 9 EStG hat im Jahr 2009 den Sparerfreibetrag abgelöst. Seit seiner Einführung im Jahr 2009 beläuft sich der Sparer-Pauschbetrag für Ledige auf 801 Euro. Bei Verheirateten, die zusammenveranlagt werden, summieren sich die gemeinsamen Sparerpauschbeträge auf 1.602 Euro.

    Doch jetzt gibt es gute Nachrichten für viele Sparer in Deutschland. Die Bundesregierung plant für das kommende Jahr eine Anhebung des Sparerpauschbetrags. Im Jahr 2023 soll der Sparer-Pauschbetrag für Ledige auf exakt 1.000 Euro steigen. Gleichzeitig erhöht sich der Sparerpauschbetrag für zusammenveranlagten Eheleute auf 2.000 Euro. Solange die Kapitaleinkünfte unter diesem Betrag liegen, bleiben sie steuerfrei.

    Weniger Steuereinnahmen durch die Sparerpauschbetrag Erhöhung 2023

    Nach aktuellen Berechnungen des Bundesfinanzministeriums bringt die geplante Sparerpauschbetrag Erhöhung 2023 für rund 4,7 Millionen Steuerpflichtige in Deutschland, die derzeit Kapitaleinkünfte von mehr als 801 Euro beziehungsweise 1.602 Euro jährlich erzielen, eine Entlastung. Auf der Gegenseite muss der Staat durch die Sparerpauschbetrag Erhöhung 2023 einen Rückgang der Steuereinnahmen um insgesamt 320 Millionen Euro in kauf nehmen.




    Dabei verteilen sich die Steuerausfälle durch die Sparerpauschbetrag Erhöhung 2023 folgendermaßen:

    • Bund 160 Millionen Euro
    • Länder 140 Millionen Euro
    • Gemeinden 20 Millionen

    Freistellungsauftrag bei der Bank einrichten

    Die Banken in Deutschland haben die Verpflichtung, 25 % Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge einzuziehen. Wenn Sie Ihren Sparer-Pauschbetrag nutzen wollen, um den Abzug von Abgeltungssteuer zu unterbinden, müssen Sie der Bank einen Freistellungsauftrag erteilen. Das geht heutzutage auch ganz einfach über das Online-Banking System der jeweiligen Bank. Der Freistellungsauftrag gilt für alle Konten und Depots, die Sie bei dieser Bank haben. Alternativ können Sparer den Freistellungsauftrag auch auf mehrere Banken aufteilen. Bei jeder Bank können Sie einen Freistellungsauftrag gebührenfrei einrichten. Verheiratete haben bei einer Zusammenveranlagung die Wahlmöglichkeit zwischen einem getrennten Freistellungsauftrag und einem gemeinsamen Freistellungsauftrag. Alternativ haben Eheleute auch die Option, nur eine Verlustverrechnung für ihre Konten und Depots bei dem Kreditinstitut zu beantragen. In diesem Fall verrechnet die Bank einmal im Jahr die Gewinne und Verluste aller einzeln oder gemeinsam geführter Konten der Eheleute miteinander.

    Steuererklärung mit der Anlage KAP einreichen

    Wenn Sie der Bank keinen Freistellungsauftrag erteilt haben, können Sie Ihren Sparer-Pauschbetrag auch noch nachträglich nutzen und sich die zu viel einbehaltene Abgeltungssteuer vom Finanzamt zurückholen. Dafür müssen Sie eine Steuererklärung, bei der Sie die Anlage KAP ausgefüllt haben, beim Finanzamt einreichen. Dann berechnet das Finanzamt die vom Steuerpflichtigen zu zahlende Steuer unter Einbeziehung des Sparerpauschbetrags. Nach der Prüfung der Steuererklärung erstattet das Finanzamt dem Sparer die zu viel eingezogene Abgeltungssteuer.