Zum Inhalt springen
Startseite » Sparer-Pauschbetrag beim Festgeldkonto

Sparer-Pauschbetrag beim Festgeldkonto

Sparer-Pauschbetrag beim FestgeldkontoDurch den Sparer-Pauschbetrag lassen sich beim Festgeldkonto Steuern sparen. Im deutschen Steuerrecht gibt es einen speziellen Freibetrag für Kapitaleinkünfte wie etwas Festgeldzinsen. Dabei handelt sich um den Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG. Im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet man ihn auch heute noch oft als Sparerfreibetrag. Genau genommen aber hat der heute geltende Sparerpauschbetrag den alten Sparerfreibetrag seit dem Jahr 2009 im deutschen Steuerrecht abgelöst. Nachfolgend erklären wir Ihnen, wie Sie den Sparer-Pauschbetrag beim Festgeldkonto einsetzen können, um eine Besteuerung beim Festgeld zu vermeiden.

Abgeltungssteuer auf Festgeldzinsen

In Deutschland sind Kapitaleinkünfte, die man mit einer Geldanlage erzielt, steuerpflichtig. Das gilt auch für Festgeldzinsen bei einem Festgeldkonto. Bei der Besteuerung von Kapitaleinkünften wie etwa Festgeldzinsen, kommt die Abgeltungssteuer zur Anwendung. Bei der Abgeltungssteuer handelt es sich um eine Quellensteuer. Das bedeutet, die Banken und Sparkassen sind verpflichtet, die anfallende Steuer direkt einzubehalten und ans Finanzamt weiterzugeben. Der Steuersatz der Abgeltungsteuer liegt bei einheitlich 25 % für alle Steuerpflichtigen. Dazu kommen noch der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer.

Sparer-Pauschbetrag wurde 2023 angehoben

Zum Glück gibt es den Sparerpauschbetrag, durch den Kapitaleinkünfte bis zu einer gewissen Summe steuerfrei bleiben. Der Sparer-Pauschbetrag belief sich bis Ende des Jahres 2022 auf 801 Euro für Ledige bzw. 1.602 Euro für zusammenveranlagte Eheleute. Für das Jahr 2023 hat man den Sparerpauschbetrag allerdings auf 1.000 Euro für Ledige und 2.000 Euro für Ehepaare angehoben. Wenn das Festgeldkonto auf ein minderjähriges Kind läuft, steht diesem unabhängig vom Alter auch ein eigener Sparer-Pauschbetrag in voller Höhe zur Verfügung.

Freistellungsauftrag für das Festgeldkonto einrichten

Allerdings berücksichtigen die Banken beim Steuerabzug für die Abgeltungssteuer, den dem Sparer zustehenden Sparer-Pauschbetrag nicht von sich aus. Dafür ist es erforderlich, dass der Sparer der Bank, bei der er sein Festgeldkonto hat, einen Freistellungsauftrag erteilt.

Liegt der Bank ein Freistellungsauftrag vor, darf sie die mit der Festgeldanlage erzielten Festgeldzinsen bis zum freigestellten Betrag steuerfrei an den Sparer auszahlen. Um einen Freistellungsauftrag einzurichten, muss der Bankkunde lediglich ein Formular ausfüllen, das er von seiner Bank erhält. Kosten fallen dabei keine an. Alternativ bieten heutzutage die meisten Banken als Alternative an, den Freistellungsauftrag ganz einfach per Online-Banking einzurichten.

Freistellungsaufträge für mehrere Festgeldkonten

Wenn Sie Festgeldkonten oder andere Geldanlagen bei mehreren Banken haben, können Sie den ihnen zustehenden Sparer-Pauschbetrag auch auf mehrere Institute aufteilen. Dabei muss man nur darauf achten, dass alle Freistellungsaufträge in der Summe den Sparerpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro bei Ledigen (bzw. 2.000 Euro bei Ehegatten) nicht überschreiten.

Sparerpauschbetrag und Einkommensteuererklärung

Wenn Sie versäumt haben, einen Freistellungsauftrag bei der Bank, bei der Sie Ihr Festgeldkonto haben, einzurichten, können Sie Ihren Sparerpauschbetrag auch nachträglich noch nutzen, um Steuern zu sparen. Dafür muss man eine Einkommensteuererklärung mit der Anlage KAP beim Finanzamt einreichen. Das Finanzamt ermittelt daraufhin die für die Kapitaleinkünfte zu zahlende Steuer unter Berücksichtigung des vom Steuerpflichtigen noch nicht ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrags. Die von der Bank zu viel einbehaltene Abgeltungssteuer erstattet das Finanzamt dem Steuerpflichtigen dann im Anschluss.