Zum Inhalt springen
Startseite » Nichtveranlagungsbescheinigung | Abgeltungssteuer vermeiden

Nichtveranlagungsbescheinigung | Abgeltungssteuer vermeiden

Mit der Nichtveranlagungsbescheinigung Abgeltungssteuer vermeidenHier erfahren Sie, wie sich durch eine Nichtveranlagungsbescheinigung die Abgeltungssteuer vermeiden lässt. Wenn man mit seiner Geldanlage Gewinne erwirtschaftet, will der deutsche Fiskus einen Anteil davon abhaben. Deshalb müssen die Banken 25 % Abgeltungssteuer auf Zinsen und Dividenden einbehalten und ans Finanzamt weitergeben. Es gibt jedoch eine Möglichkeit, der Abgeltungsteuer zu entgehen. Dafür muss man der Bank eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorlegen. Nachfolgend erklären wie Ihnen ganz genau, wie sich mithilfe der Nichtveranlagungsbescheinigung, Abgeltungssteuer vermeiden lässt.

Banken behalten Abgeltungssteuer ein

Kapitalerträge wie etwa Zinsen, Dividende oder Kursgewinne sind in Deutschland steuerpflichtig. Um die Besteuerung der Kapitaleinkünfte zu vereinfachen, hat der Gesetzgeber im Jahr 2009 die Abgeltungsteuer eingeführt. Seitdem müssen die Banken 25 % Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge einziehen und an den Fiskus weitergeben. Zusätzlich fällt auch noch Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer an. Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, haben Sparer jedoch die Möglichkeit, eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beim Finanzamt zu beantragen, um Abgeltungssteuer zu vermeiden.

Durch Nichtveranlagungsbescheinigung Abgeltungssteuer vermeiden

Wenn der Bank eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegt, darf Sie dem Sparer sämtliche Kapitalerträge ohne Abzug von Steuern auszahlen. Allerdings muss die Bank trotz NV-Bescheinigung auch weiterhin, alle steuerfrei an den Sparer auszahlen Kapitalerträge dem Bundeszentralamt für Steuern melden. Voraussetzung für die Beantragung einer Nichtveranlagungsbescheinigung ist, dass das gesamte steuerpflichtige Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt.

Wann ist eine Nichtveranlagungsbescheinigung sinnvoll?

Die Beantragung eine NV-Bescheinigung, um Abgeltungsteuer zu vermeiden, ist immer dann sinnvoll, wenn eine Person hohe Kapitalerträge erzielt, aber ansonsten kein oder nur ein geringfügiges steuerpflichtiges Einkommen hat. Das ist häufig bei Kindern und Jugendlichen der Fall, wenn Verwandte viel Geld für sie angespart haben. Auch für Rentner mit hohem Sparguthaben kann sich eine NV-Bescheinigung lohnen, da sie bei der Rente nur den Antragsanteil versteuern müssen.

Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen beim Finanzamt

Die Nichtveranlagungsbescheinigung muss man beim zuständigen Finanzamt beantragen. Das dafür erforderliche, zweiseitige Formular „Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungs- (NV-) Bescheinigung“ kann man auch auf der Internetseite www.formulare-bfinv.de als PDF-Datei herunterzuladen. Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren müssen die Eltern die Beantragung der Nichtveranlagungsbescheinigung übernehmen. Die Beantragung einer Nichtveranlagungsbescheinigung ist sowohl für Minderjährige wie auch für Erwachsene kostenlos.

Sofern man über mehrere Konten oder Depots bei unterschiedlichen Banken verfügt, besteht auch die Möglichkeit, mehrere NV-Bescheinigungen zu beantragen und jeder Bank ein Exemplar vorzulegen. Nach der Beantragung ist die NV-Bescheinigung maximal für einen Zeitraum von drei Jahren gültig. Danach muss sie erneut beim Finanzamt beantragt werden, sofern die dafür notwendigen Voraussetzungen noch erfüllt sind. Wenn sich die Einkommenssituation geändert hat, kann das Finanzamt die NV-Bescheinigung auch vorzeitig zurückverlangen.

Freistellungsauftrag statt NV-Bescheinigung

Doch nicht immer ist die Beantragung einer Nichtveranlagungsbescheinigung erforderlich. Neben dem allgemeinen Grundfreibetrag steht jedem Bundesbürger auch noch ein spezieller Freibetrag für Kapitaleinkünfte zur Verfügung, der sogenannte Sparerpauschbetrag. Der Sparer-Pauschbetrag beläuft sich Jahr 2023 auf 1.000 Euro (bis Ende 2022: 801 Euro) für Ledige bzw. 2.000 Euro (bis Ende 2022: 1.602 Euro) für Verheiratete.

Solange die Kapitaleinkünfte des Sparers unter dem Sparerpauschbetrag liegen, kann man auch ohne NV-Bescheinigung die Abgeltungssteuer vermeiden. In diesem Fall reicht ein Freistellungsauftrag aus. Den Freistellungsauftrag können Sie kostenlos bei ihrer Bank einrichten. Falls Sie Konten oder Depots bei mehreren Banken besitzen, besteht auch die Möglichkeit, den Freistellungsauftrag aufzuteilen. Wichtig ist nur zu beachten, dass die Gesamtsumme der Freistellungsaufträge nicht über 1000 Euro bzw. 2000 Euro liegt.