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Abgeltungssteuer – Besteuerung von Kapitalerträgen

Abgeltungssteuer bei der Besteuerung von KapitalerträgenIm Jahr 2009 hat der Gesetzgeber in Deutschland die Abgeltungssteuer eingeführt mit dem Ziel, die Besteuerung von Kapitalerträgen zu vereinfachen. Die Abgeltungssteuer ist eine Sonderform der Kapitalertragsteuer. Nachfolgend erfahren Sie alles Wissenswerte zur Abgeltungssteuer.

Welche Einkünfte unterliegen der Abgeltungssteuer?

Der Abgeltungssteuer unterliegen Kapitalerträge wie etwa Zinsen und Dividenden. Auch bei Gewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren wird Abgeltungssteuer fällig. Weil es sich bei Abgeltungssteuer um eine Quellensteuer handelt, bei der die Steuer direkt an der Quelle eingezogen wird, sind die Banken verpflichtet, die fällige Abgeltungssteuer direkt vom Bankkunden einzuziehen und ans Finanzamt weiterzuleiten. Im deutschen Steuerrecht gibt es aber auch bestimmte Kapitalerträge, bei den die Abgeltungssteuer nicht zur Anwendung kommt. Zu den Fällen, in den die Abgeltungsteuer nicht angewandt wird, gehören Darlehen an nahestehende Personen. Außerdem kommt die Abgeltungssteuer auch nicht bei Gesellschafterdarlehen an Kapitalgesellschaften zur Anwendung, sofern der Gesellschafter über 10 Prozent an der Gesellschaft beteiligt ist.

Abgeltungsteuer und Steuererklärung

Nachdem die Abgeltungssteuer von der Bank eingezogen wurde, ist eine spätere Veranlagung im Rahmen der Einkommenssteuer nicht mehr notwendig, da es sich um eine abgeltende Besteuerung handelt. Allerdings besteht trotzdem die Möglichkeit, dass der Steuerpflichtige freiwillig eine Steuererklärung beim Finanzamt einreicht, um sich zu viel eingezogene Steuern zurückzuholen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige keinen oder einen zu niedrigen Freistellungsauftrag bei seiner Bank eingerichtet hat.

Pauschaler Steuersatz bei der Abgeltungssteuer

Bei der Abgeltungsteuer wird ein pauschaler Steuersatz von 25 % zugrunde gelegt. Anders als bei der Einkommensteuer gilt der gleiche Steuersatz für alle Steuerpflichtigen unabhängig von der Höhe ihrer Einkünfte. Für den Fall, dass der persönliche Steuersatz des Steuerpflichtigen unter 25 % liegt, besteht für den Steuerpflichtigen jedoch die Möglichkeit, seine Kapitaleinkünfte zur Einkommenssteuer veranlagen zu lassen. Dann werden die Kapitaleinkünfte der Steuerpflichtigen genauso wie alle anderen Einkünfte auch mit seinem persönlichen Steuersatz besteuert.

Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag bei der Besteuerung von Kapitalerträgen

Bei Kapitalerträgen fällt aber nicht nur Abgeltungssteuer allein an. Zur Abgeltungsteuer dazu kommen auch noch der Solidaritätszuschlag und je nach Religionszugehörigkeit die Kirchensteuer. In den meisten Bundesländern beläuft sich die Kirchensteuer auf 9 %. Ausnahmen gelten nur für die zwei Bundesländer Bayern und Baden-Württemberg. Hier liegt der Steuersatz der Kirchensteuer nur bei 8 %.

Daraus resultiert für alle, die keine Kirchensteuer entrichten müssen, bei der Besteuerung von Kapitalerträgen eine Gesamtsteuerbelastung aus Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von 26,38 %. Dagegen ergibt sich für alle Kirchensteuerpflichtigen in den Bundesländern Bayern und Baden-Württemberg unter Berücksichtigung des pauschalierten Sonderausgabenabzugs eine Gesamtsteuerbelastung von 27,82 %. Im Rest der Republik summiert sich die Gesamtsteuerbelastung inklusive Kirchensteuer auf 27,99 %.

Sparer-Pauschbetrag bei der Besteuerung von Kapitalerträgen

Allerdings beginnt bei der Besteuerung von Kapitalerträgen die Steuerpflicht nicht direkt ab dem ersten Euro. Dank des Sparer-Pauschbetrags nach § 20 Abs. 9 EStG besteht bei Ledigen für Kapitalerträge bis zu einer Grenze von 1.000 Euro ((bis Ende 2022: 801 Euro) noch keine Steuerpflicht. Für Ehepaare, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beläuft sich der gemeinsame Sparerpauschbetrag auf 2.000 Euro (bis Ende 2022: 1.602 Euro).

  • Sparer-Pauschbetrag Ledige: 1.000 Euro (bis Ende 2022: 801 Euro)
  • Sparer-Pauschbetrag Ehepaare: 2.000 Euro (bis Ende 2022: 1.602 Euro)

Mit einem Freistellungsauftrag Abgeltungssteuer vermeiden

Wichtig ist jedoch zu wissen, dass die Banken und Sparkassen den Sparer-Pauschbetrag nicht von sich aus berücksichtigen. Um den Abzug von Abgeltungssteuer ab dem ersten Euro zu verhindern, muss man bei seiner Bank bzw. Sparkasse einen Freistellungsauftrag einrichten. Für den Fall, dass man Konten oder Depots bei mehreren Finanzinstituten hat, besteht auch die Möglichkeit, den Sparerpauschbetrag aufzuteilen und mehrere Freistellungsaufträge einzurichten.

Mit der Steuererklärung Abgeltungssteuer zurückholen

Sparer, die vergessen haben einen Freistellungsauftrag einzurichten oder aber einen zu niedrigen Freistellungsauftrag eingerichtet haben, können den vollen Sparer-Pauschbetrag auch später noch über die Steuererklärung geltend machen und sich zu viel gezahlte Abgeltungssteuer zurückholen. Dafür muss man bei der Steuererklärung das Formular „Einkünfte aus Kapitalvermögen“, die sogenannte Anlage KAP ausfüllen. Nach Überprüfung der Steuererklärung erstattet das Finanzamt dem Steuerpflichtigen im Nachhinein die von der Bank zu viel eingezogene Abgeltungssteuer.