Hier erfahren Sie alles Wissenswerte zum Sparerfreibetrag. Der Sparerfreibetrag war im deutschen Steuerrecht ein spezieller Freibetrag für Kapitaleinkünfte wie beispielsweise Dividenden oder Zinsen. Umgangssprachlich werden Sparerfreibetrag und Sparerpauschbetrag heutzutage sehr häufig synonym verwendet. Nachfolgend wollen wir Ihnen einmal genauer erklären, was der Unterschied zwischen Sparerfreibetrag und Sparerpauschbetrag ist.
Sparerpauschbetrag ersetzt Sparerfreibetrag
Sowohl beim Sparerpauschbetrag als auch beim Sparerfreibetrag handelt es ich um Freibeträge für Kapitaleinkünfte. Im Jahr 2009 gab es eine umfassende Reform des deutschen Steuerrechts. Im Zuge dessen hat man den alten Sparerfreibetrag abgeschafft. Ersetzt wurde er durch den neuen Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG (Einkommensteuergesetz).
Sparerfreibetrag vs. Sparerpauschbetrag
Den Sparerfreibetrag hat man im Jahr 1975 unter der Bezeichnung Grundsparförderung in Deutschland eingeführt. Seitdem hat man die Höhe des Sparerfreibetrags mehrfach geändert. Im Jahre 1993 hat man den Freibetrag anlässlich der Einführung der Zinsabschlagsteuer verzehnfacht, im Anschluss dann mehrfach gekürzt. Bis zum 31. Dezember 2006 belief sich der Sparer-Freibetrag auf 1.370 Euro für Ledige und 2.842 Euro für Verheiratete.
Danach wurde er abermals reduziert, sodass er im Jahr 2008, dem letzten Jahr vor seiner Abschaffung, bei 750 Euro für Ledige bzw. 1500 Euro für Verheiratete lag.
- Sparefreibetrag 2008 für Ledige: 750 Euro
- Sparerfreibetrag 2008 für Verheirate: 1.500 Euro
Dazu kam noch die Werbungskostenpauschale in Höhe von 51 Euro. Der heutige Sparer-Pauschbetrag belieft sich seit seiner Einführung im Jahr 2009 bis Ende 2022 auf 801 Euro für Ledige. Für Verheiratete, die zusammenveranlagt werden, summierten sich die gemeinsamen Sparerpauschbeträge auf 1.602. Euro. Man hat also praktisch den alten Sparerfreibetrag aus dem Jahr 2008 und die Werbungskostenpauschale zum Sparer-Pauschbetrag zusammengeführt. Im Jahr 2023 hat man dann aber den Sparer-Pauschbetrag auf 1.000 Euro für Ledige bzw. 2.000 Euro für zusammenveranlagte Eheleute angehoben.
Kein weiterer Werbungskostenabzug möglich
Auf den ersten Blick hat sich also beim Übergang vom Sparerfreibetrag zum Sparerpauschbetrag kaum etwas geändert. Doch es gibt einen entscheidenden Unterschied zwischen Sparerfreibetrag und Sparerpauschbetrag. Nach der alten Rechtslage bis Ende 2008 konnten Steuerpflichtige auch die tatsächlichen Werbungskosten steuerlich geltend machen, wenn diese oberhalb des Sparerfreibetrags lagen. Nach der neuen Rechtslage ab 2009 gelten grundsätzlich alle Werbungskosten im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften durch den Sparerpauschbetrag als abgegolten. Eine steuerliche Berücksichtigung darüber hinausgehender tatsächlicher Werbungskosten ist heutzutage daher nicht mehr zulässig.
Banken behalten Abgeltungssteuer ein
Zusammen mit dem Sparer-Pauschbetrag hat man im Jahr die Abgeltungssteuer für Kapitaleinkünfte eingeführt. Seitdem werden Kapitaleinkünfte wird etwa Zinsen oder Dividenden mit einem pauschalen Steuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchsteuer belastet. Die Bank hat die Pflicht, die Abgeltungsteuer direkt einzubehalten und an das Finanzamt weiterzuleiten.
Sparerpauschbetrag und Freistellungsauftrag
Dabei gilt es zu beachten, dass die Banken beim Steuerabzug auf Kapitalerträge den Sparerpauschbetrag nicht von sich aus berücksichtigen. Dafür muss der Bankkunde zunächst einmal der Bank einen Freistellungsauftrag erteilen. Wenn Sie der Bank einen Freistellungsauftrag erteilt haben, gilt dieser für alle Ihre Konten und Depots bei dieser Bank. Haben Sie Konten oder Depots bei mehreren Banken, gibt es auch die Option, den Freistellungsauftrag zwischen den verschiedenen Banken aufzuteilen. Die Erteilung eines Freistellungsauftrags ist kostenlos. Verheiratete, die gemeinsam veranlagt werden, haben die Wahl zwischen einem gemeinsamen und einem getrennten Freistellungsauftrag.