Bei der Besteuerung von Kapitalerträgen fällt neben der Abgeltungsteuer auch noch der Solidaritätszuschlag (Soli) an. Wenn der Anleger mit seiner Geldanlage Gewinne erzielt, muss er diese auch versteuern. Dabei kommt in der Regel die Abgeltungssteuer zur Anwendung. Zu Abgeltungssteuer dazu kommt auf jeden Fall auch noch der Solidaritätszuschlag. Daran hat sich auch durch die teilweise Abschaffung des Soli im Jahr 2021 nichts geändert. Nachfolgend erfahren Sie, wie hoch bei der Besteuerung von Kapitalerträgen die Gesamtsteuerbelastung aus Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag ausfällt.
Sparer profitieren nicht von Teilabschaffung des Soli
Im Jahr 2021 entfiel für die große Mehrheit der Steuerpflichtigen der Solidaritätszuschlag. Aufgrund der Anhebung der Freigrenze bleiben Ledige bis zu einer Einkommensteuerschuld von 16.956 Euro und Verheiratete bis zu einer Einkommensteuerschuld von 33.912 Euro vom Solidaritätszuschlag vollständig verschont. Bei höheren Einkommen steigt der Soli schrittweise an. Erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 96.820 Euro müssen Ledige den Solidaritätszuschlag in voller Höhe zahlen. Eheleute müssen erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 193.641 Euro den vollen Soli entrichten.
Leider blieben die Sparer bei der teilweisen Abschaffung des Soli komplett außen vor. Das bedeutet, dass bei Kapitalerträgen zusätzlich zur Abgeltungssteuer auch weiterhin der volle Solidaritätszuschlag gezahlt werden muss.
Gesamtsteuerbelastung aus Solidaritätszuschlag und Abgeltungsteuer
Im Jahr 2009 hat man in Deutschland die Abgeltungsteuer eingeführt. Seitdem werden Kapitalerträge wie etwa Zinsen, Dividenden oder auch Kursgewinne mit einem festen Steuersatz von 25 % belastet. Im Gegensatz zum persönlichen Steuersatz bei der Einkommensteuer ist der Steuersatz der Abgeltungssteuer für alle Sparer gleich hoch unabhängig davon, wie hoch die Kapitalerträge sind.
Zusätzlich zu den 25 % Abgeltungsteuer fällt bei der Besteuerung der Kapitalerträge auch noch 5,5 % Solidaritätszuschlag an. Daraus ergibt sich bei der Besteuerung von Kapitalerträgen eine Gesamtsteuerbelastung aus Solidaritätszuschlag und Abgeltungsteuer in Höhe von 26,38 %.
Kirchensteuer bei Kapitalerträgen
Abhängig von der Kirchenzugehörigkeit des Sparers kann auch noch Kirchensteuer dazukommen. Die Höhe der Kirchensteuer ist abhängig vom Bundesland. In den zwei Bundesländern Bayern und Baden-Württemberg beläuft sich der Kirchensteuersatz auf 8 %. In den restlichen Bundesländern ist der Kirchensteuersatz etwas höher und liegt bei 9 %.
Daraus resultiert in Bayern und Baden-Württemberg bei der Besteuerung von Kapitalerträgen eine Gesamtsteuerbelastung aus Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Abgeltungsteuer von 27,82 % unter Berücksichtigung des pauschalierten Sonderausgabenabzugs. Im Rest der Republik beläuft sich die Gesamtsteuerbelastung aus Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Abgeltungsteuer auf 27,99 %.
Sparerpauschbetrag und Freistellungsauftrag
Alle Sparer in Deutschland haben jedoch Anspruch auf den Sparerpauschbetrag. Dadurch bleiben Kapitalerträge bei Ledigen bis zu einer Summe von 1000 Euro und bei Verheirateten bis zu einer Summe von 2000 Euro steuerfrei. Demzufolge muss auch kein Soli und keine Kirchensteuer gezahlt werden, solange die Kapitalerträge unter 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro liegen. Damit die Bank bei Kapitalerträgen unterhalb des Sparerpauschbetrags keinen Steuerabzug vornimmt, muss man der Bank aber einen Freistellungsauftrag erteilen. Andernfalls muss man sich die zu viel gezahlten Steuern über die Steuererklärung vom Finanzamt zurückholen.
Solidaritätszuschlag durch Günstigerprüfung umgehen
Für Sparer mit eher geringem Einkommen gibt es aber dennoch eine Möglichkeit, dem Solidaritätszuschlag zu entkommen. Steuerpflichtige, deren persönlicher Steuersatz unter dem Steuersatz der Abgeltungsteuer liegt, können bei der Steuererklärung eine Günstigerprüfung beantragen. Dazu muss der Steuerpflichtige eine Steuererklärung mit der Anlage KAP beim Finanzamt einreichen. Ergibt sich aus der Günstigerprüfung, dass die Anwendung des normalen Steuersatzes für sämtliche Einkünfte günstiger ist, werden auch die Kapitalerträge der Steuerpflichtigen individuell besteuert unter Berücksichtigung der neuen Freigrenzen für den Soli.