Der Sparerpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro gilt für Kinder genauso wie für Erwachsene. Steuern auf Kapitalerträge müssen auch Minderjährige unter 18 Jahren zahlen. Glücklicherweise existiert im deutschen Steuerrecht ein Sparerpauschbetrag. Dadurch bleiben Kapitaleinkünfte bis zu einer gewissen Grenze steuerfrei. Nachfolgend erklären wir Ihnen, wie sie ein Freistellungsauftrag fürs Kind einrichten können, um den Sparerpauschbetrag zu nutzen.
Kinder müssen auch Abgeltungssteuer zahlen
In Deutschland besteht eine Steuerpflicht für Kapitalerträge wie etwa Zinsen oder Dividenden. Steuerpflichtig sind nicht nur Erwachsene, sondern auch Kinder und Jugendliche, die mit ihren Ersparnissen Erträge erwirtschaften. Im Jahr 2009 hat man eine Abgeltungssteuer zur direkten Besteuerung der Kapitalerträge eingeführt. Seiden müssen Banken pauschal 25 % Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer einbehalten.
Sparerpauschbetrag für Kinder und Jugendliche
Allerdings bleiben Kapitalerträge bis zu einer bestimmten Grenze von einer Besteuerung verschont. Dafür sorgt der Sparerpauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG. Durch den Sparer-Pauschbetrag bleiben Kapitalerträge bis zu einer Höhe von 1.000 Euro (bis Ende 2022: 801 Euro) steuerfrei. Der Sparerpauschbetrag steht allen Bürger unabhängig von ihrem Alter zu. Somit können auch Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren den Sparerpauschbetrag steuermindernd geltend machen.
Freistellungsauftrag fürs Kind einrichten
Man muss aber wissen, dass die Bank den Sparer-Pauschbetrag nicht von alleine berücksichtigt. Wenn man den Sparerpauschbetrag nutzen will, muss man der Bank einen Freistellungsauftrag erteilen. Da Minderjährige unter 18 Jahren noch nicht voll geschäftsfähig, müssen Eltern den Freistellungsauftrag fürs Kind einrichten. Die Einrichtung eines Freistellungsauftrags ist sowohl für Kinder wie auch für Erwachsene immer kostenlos. Wenn Eltern einen Freistellungsauftrag für das Kind einrichten, müssen sie der Bank auch die Steueridentifikationsnummer des Kindes mitteilen.
Sollte das Kind Konten oder Depots bei mehreren Banken haben, besteht auch die Möglichkeit, den Sparerpauschbetrag des Kindes aufzuteilen. Achten müssen die Eltern nur darauf, dass die verschiedenen Freistellungsaufträge des Kindes die Summe von 1000 Euro nicht überschreiten.
Steuererklärung fürs Kind einreichen
Falls man vergessen hat einen Freistellungsauftrag fürs Kind einzurichten, kann man den Sparer-Pauschbetrag auf später noch ausschöpfen. Dafür müssen die Eltern eine eigene Steuererklärung für das Kind beim Finanzamt einreichen und dabei die Anlage KAP ausfüllen. Das Finanzamt berechnet dann die für die Kapitalerträge vom Kind zu zahlende Steuer. Liegt diese unter der von der Bank eingezogenen Abgeltungssteuer, erstattet das Finanzamt dem Kind die zu viel gezahlten Steuern.
Nichtveranlagungsbescheinigung für das Kind beantragen
Falls Kinder so hohe Kapitalerträge haben, dass diese über dem Sparer-Pauschbetrag von 1.00 Euro liegen, gibt es noch eine weitere Möglichkeit, Abgeltungssteuer zu vermeiden. Dafür müssen die Eltern beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) für das Kind beantragen und dann der Bank vorlegen. Hintergrund ist, dass dem Kind neben dem Sparerpauschbetrag auch noch wie jedem anderen Bürger der Grundfreibetrag zusteht. Da Kinder und Jugendliche in der Regel keine oder nur geringfügige sonstige Einkünfte haben, können sie ihren Grundfreibetrag auch für ihre Kapitaleinkünfte ausschöpfen.
NV-Bescheinigung kosten keine Gebühren
Liegt der Bank eine Nichtveranlagungsbescheinigung, darf sie die Kapitalerträge ohne Abzug von Steuern auszahlen. Für die Ausstellung der NV-Bescheinigung berechnet das Finanzamt keine Gebühren. Die vom Finanzamt für das Kind ausgestellte Bescheinigung ist maximal für einen Zeitraum von drei Jahren gültig. Haben die Eltern der Bank eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorgelegt, brauchen sie keinen Freistellungsauftrag für das Kind mehr einrichten.