Hier können Sie sich über den Sparerpauschbetrag für Verheiratete informieren. In Deutschland sind Kapitalerträge steuerpflichtig. Wer mit seiner Geldanlage Gewinne erzielt, muss diese also versteuern. Dafür gibt es im deutschen Steuerrecht die Abgeltungssteuer. Allerdings existiert im deutschen Steuerrecht auch ein Sparerpauschbetrag. Dabei handelt es sich um einen Freibetrag speziell für Kapitaleinkünfte. Nachfolgend erklären wir Ihnen, wie Verheiratete ihre Sparerpauschbeträge kombinieren können, um möglichst wenig Steuern zu zahlen.
Besteuerung der Kapitaleinkünfte
Wenn die Eheleute Kapitaleinkünfte wie etwa Zinsen oder Dividenden erzielen, müssen sie diese auch verteuern. Zum Glück sind Kapitaleinkünfte aber nicht direkt ab dem ersten Euro steuerpflichtig. Denn nach dem deutschen Steuerrecht haben alle Sparer Anrecht auf einen speziellen Freibetrag für Kapitaleinkünfte, den sogenannten Sparerpauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG. Dadurch bleiben Kapitalerträge bis zu einer Summe von 1.000 Euro (bis Ende 2022: 801 Euro) von einer Besteuerung verschont. Bei Eheleuten die zusammenveranlagt werden, addieren sich die Sparerpauschbeträge zu einer Gesamtsumme von 2.000 Euro (bis Ende 2022: 1.602 Euro).
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Sparerpauschbetrag Ledige: 1.000 € (bis Ende 2022: 801 €)
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Sparerpauschbetrag Verheiratete: 2.000 € (bis Ende 2022: 1.602 €)
Sparerpauschbetrag und Freistellungsauftrag
Zur Vereinfachung der Besteuerung von Kapitaleinkünften hat der Gesetzgeber im Jahr 2009 in Deutschland die Abgeltungssteuer eingeführt. Seitdem besteht für alle Banken die Pflicht, 25 % Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer einzubehalten und an den Fiskus abzuführen.
Beim Steuerabzug auf Kapitalerträge berücksichtigen die Banken den Sparer-Pauschbetrag nicht automatisch. Dafür muss der Bankkunde erst einmal einen Freistellungsauftrag einrichten. Das für die Erteilung eines Freistellungsauftrags erforderliche Formular bekommen Sie direkt bei Ihrer Bank. Alternativ können Sie heutzutage bei den meisten Banken auch über das Online-Banking einen Freistellungsauftrag einrichten.
Freistellungsaufträge aufteilen
Der Freistellungsauftrag gilt für alle bei der Bank angelegten Konten und Depots. Falls man Konten oder Depots bei mehreren Banken hat, kann man den Freistellungsauftrag auch zwischen den Bankhäusern aufteilen. Grundsätzlich gilt, die Erteilung eines Freistellungsauftrags ist immer kostenlos.
Der Freistellungsauftrag gilt immer ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, in dem man ihn eingereicht hat. Man kann den Freistellungsauftrag auf ein Jahr befristen, sodass er zum Ende des Kalenderjahres am 31.12 ausläuft. Alternativ kann man Freistellungsaufträge auch unbefristet erteilen. Wenn man sein Konto bei der Bank kündigt, erlischt der Freistellungsauftrag nicht automatisch, sondern muss separat gelöscht werden.
Gemeinsamer Freistellungsauftrag für Verheiratete
Verheiratete, die gemeinsam veranlagt werden, dürfen wählen, ob sie getrennte oder gemeinsame Freistellungsaufträge erteilen wollen. Bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen verdoppeln sich die Sparerpauschbetrag für Verheiratete zu einer Gesamtsumme von 2000 Euro. Ein gemeinsamer Freistellungsauftrag gilt sowohl für die Einzel- als auch für die Gemeinschaftskonten der Eheleute. Alternativ besteht für Verheiratete auch die Möglichkeit, nur eine Verlustverrechnung für ihre Konten und Depots bei der Bank zu beantragen. Dann verrechnet die Bank einmal pro Jahr sämtliche Gewinne und Verluste aller einzeln oder gemeinsam geführter Konten der Ehegatten miteinander.
Sparerpauschbetrag nachträglich nutzen
Wenn die Eheleute vergessen haben, einen Freistellungsauftrag bei der Bank einzureichen, versteuert die Bank die erzielten Kapitalerträge direkt ab dem ersten Euro. Es gibt aber eine Möglichkeit, wie die Eheleute später auch noch ihren Sparerpauschbetrag steuerlich geltend machen können, und sich die zu viele gezahlte Abgeltungsteuer zurückholen. Dafür muss man eine Steuererklärung mit der Anlage KAP beim Finanzamt abgeben. Das Finanzamt berechnet dann die vom Ehepaar für ihre Kapitaleinkünfte zu zahlende Steuer unter Berücksichtigung des Sparerpauschbetrags. Nach Überprüfung der Steuererklärung erstattet das Finanzamt den Verheirateten die von der Bank aufgrund des fehlenden Freistellungsauftrags zu viel einbehaltene Abgeltungsteuer.