Beim langfristigen Vermögensaufbau für den Nachwuchs spielen ETF-Sparpläne oder Aktienfonds eine zentrale Rolle, da sie über viele Jahre hinweg den klassischen Sparformen überlegen sein können. Ein entscheidender, in der Praxis jedoch oft übersehener Hebel ist dabei die geltende Steuergesetzgebung. In Deutschland unterliegen Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne grundsätzlich der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Was viele Eltern jedoch nicht wissen: Ein Kind gilt vor dem Finanzamt als völlig eigenständige Person. Das in einem Kinderdepot angelegte Vermögen steht rechtlich von Beginn an ausschließlich dem minderjährigen Kind zu. Daraus resultiert der immense Vorteil, dass der Nachwuchs auch eigene steuerliche Freibeträge in voller Höhe nutzen kann, vollkommen unabhängig vom Gehalt oder dem Steuerstatus der Eltern. Wer das Depot rechtlich sauber auf den Namen des Kindes führt, profitiert somit von einem massiven Steuervorteil und kann den Zinseszinseffekt über Jahrzehnte hinweg ungestört für sich arbeiten lassen.
Die Einrichtung eines solchen Juniordepots erfolgt heute zumeist vollständig digital, bedarf jedoch aufgrund des besonderen Schutzes von Minderjährigen einer genauen administrativen Vorbereitung. In der Regel müssen beide Erziehungsberechtigten den Prozess über ein PostIdent- oder VideoIdent-Verfahren legitimieren. Zudem müssen elementare Dokumente wie die Ausweise beider Elternteile, eine Kopie der Geburtsurkunde des Kindes sowie die kindliche Steuer-Identifikationsnummer eingereicht werden. Letztere wird von den Behörden zumeist schon kurz nach der Geburt automatisch per Post durch das Bundeszentralamt für Steuern versendet. Liegen all diese Voraussetzungen vor, steht einem steueroptimierten Vermögensaufbau für den Nachwuchs nichts mehr im Wege.
Die Dimension der Freibeträge beim Kinderdepot
Wenn wir von der steuerlichen Begünstigung sprechen, denken die meisten Anleger instinktiv an den klassischen Sparer-Pauschbetrag. Dieser steht jeder natürlichen Person in Deutschland zu – und somit auch jedem Neugeborenen ab dem ersten Tag. Demnach kann man den kompletten Sparerpauschbetrag beim Kinderdepot ausnutzen. Der Freibetrag liegt aktuell bei 1.000 Euro pro Jahr. Er kann für sämtliche anfallenden Kapitalerträge genutzt werden, also beispielsweise für ausgeschüttete Dividenden, Zinseinkünfte, die Vorabpauschale bei thesaurierenden Fonds oder für realisierte Kursgewinne beim Verkauf von Wertpapieren. Doch dieser Pauschbetrag ist bei Kindern nur ein Teil der steuerlichen Wahrheit. Da Minderjährige in der überwältigenden Mehrheit der Fälle kein nennenswertes eigenes Arbeitseinkommen erzielen, steht ihnen neben dem Sparerpauschbetrag beim Kinderdepot auch der reguläre steuerliche Grundfreibetrag zur Verfügung.
Dieser Grundfreibetrag beläuft sich im Jahr 2026 auf stolze 12.348 Euro. In der Praxis bedeutet das: Addiert man den Grundfreibetrag, den Sparer-Pauschbetrag (1.000 Euro) sowie den theoretisch nutzbaren Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro zusammen, ergibt sich ein gewaltiger steuerlicher Puffer. Ein Kind kann somit pro Jahr steuerpflichtige Kapitalerträge von insgesamt über 13.348 Euro völlig steuerfrei vereinnahmen, ohne dass das Finanzamt auch nur einen Cent Abgeltungsteuer einfordert. Um diese enormen Summen vor dem automatischen Steuerabzug der Banken zu schützen, reicht ein herkömmlicher Freistellungsauftrag jedoch zumeist nicht aus. Während ein regulärer Freistellungsauftrag für das Depot nur bis zur Grenze von 1.000 Euro greift, müssen Eltern für höhere Beträge aktiv werden: Hierfür ist beim zuständigen Finanzamt eine sogenannte Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) für das Kind zu beantragen und anschließend bei der depotführenden Bank einzureichen. Liegt dieses Dokument vor, behält das Kreditinstitut keinerlei Steuern ein.
Strategien zur aktiven Freibetragsnutzung beim Kinderdepot
Einer der gravierendsten Fehler, den Eltern beim Vermögensaufbau für ihre Kinder machen können, ist eine zu passive Haltung gegenüber den Freibeträgen. Es ist elementar zu wissen: Der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro muss zwingend in jedem Kalenderjahr aufs Neue verbraucht werden. Ein nicht ausgeschöpfter Betrag verfällt am Silvestertag unwiderruflich und kann nicht auf das Folgejahr übertragen oder angespart werden. Wenn ein Portfolio ausschließlich aus thesaurierenden ETFs (die ihre Erträge intern automatisch wieder anlegen) besteht und keine Gewinne realisiert werden, verpufft dieser wertvolle steuerliche Vorteil Jahr für Jahr ungenutzt. Um den Freibetrag systematisch auszuschöpfen, bedarf es einer bewussten Anlagestrategie.
Eine sehr unkomplizierte Möglichkeit ist die Nutzung von ausschüttenden ETFs. Durch die regelmäßigen Ausschüttungen von Zinsen und Dividenden wird der Freibetrag ganz automatisch ein Stück weit verbraucht, was besonders für Anleger attraktiv ist, die den manuellen Aufwand minimieren möchten. Eine deutlich effektivere, wenn auch minimal aufwendigere Strategie ist das sogenannte „Rollen“ von Positionen. Eltern können kurz vor Jahresende gezielt angehäufte Gewinne realisieren. Angenommen, ein Depot ist um 6.500 Euro im Plus. Verkauft man die ETF-Position vollständig und kauft sie idealerweise am selben oder nächsten Tag direkt wieder zurück, wird der Gewinn steuerlich realisiert.
Durch die gesetzliche Teilfreistellung bei Aktien-ETFs von 30 Prozent müssen von diesen 6.500 Euro Gewinn ohnehin nur 70 Prozent (also 4.550 Euro) versteuert werden. Da dieser Betrag weit unter der kindlichen Freigrenze von über 13.000 Euro liegt, fällt bei hinterlegter NV-Bescheinigung keine Steuer an, aber das steuerfreie Einstiegsniveau des Depots wurde für die Zukunft massiv angehoben. Diesen Vorgang kann man auch hervorragend nutzen, um ein Rebalancing durchzuführen, bei dem die Gewichtung einzelner Fonds im Portfolio wieder auf die ursprüngliche Risikostrategie angepasst wird.
Administrative Weitsicht und mögliche Fallstricke
Der Vermögensaufbau über ein Kinderdepot ist ein Marathon, kein Sprint. Um das Vermögen über einen Zeitraum von 10 bis 18 Jahren kaufkraftbereinigt zu erhalten, ist eine breite Asset Allocation (Vermögensaufteilung) über kostengünstige ETFs unerlässlich. Doch neben der richtigen Produktauswahl müssen Eltern auch die juristischen und administrativen Begleiterscheinungen im Blick behalten. Eine der wichtigsten Regeln lautet: Die elterliche Verfügungsgewalt über das Depot endet automatisch und unwiderruflich mit dem 18. Geburtstag des Kindes. Ab diesem Stichtag gehört das Geld nicht nur rechtlich dem jungen Erwachsenen, sondern er erhält auch die alleinige, praktische Verwaltungsmacht.
Darüber hinaus muss ein substanzieller Vermögensaufbau zwingend in Hinblick auf spätere staatliche Förderungen betrachtet werden. So attraktiv die Steuervorteile auf den ersten Blick sind, so sehr können hohe Vermögenswerte später zum Bumerang werden. Wenn das Kind nach der Schulzeit ein Studium oder eine Ausbildung aufnimmt und staatliche Unterstützung in Form von BAföG beantragen möchte, greifen strikte Vermögensgrenzen. Aktuell (Stand 2026) liegt der Freibetrag für Auszubildende und Studierende unter 30 Jahren bei exakt 15.000 Euro.
Liegt der Depotwert am entscheidenden Tag der BAföG-Antragstellung über dieser Marke, kann dies die staatliche Förderung drastisch mindern oder komplett ausschließen. Das Kind ist in diesem Fall gesetzlich dazu verpflichtet, den überschüssigen Teil des eigenen Vermögens zunächst für den Lebensunterhalt oder die Ausbildung aufzubrauchen. Eltern sollten das Depotwachstum daher stets überwachen und bei Bedarf vor der Antragstellung notwendige Ausgaben, wie beispielsweise für den ersten Wohnungsumzug oder Ausbildungsmaterialien, strategisch aus dem Depot finanzieren, um die Grenze gesetzeskonform zu unterschreiten.
Experten-Tipp: Schenkungssteuer bei größeren Einzahlungen beachten
Wenn Großeltern oder wohlhabende Eltern größere Einmalbeträge in das Kinderdepot fließen lassen, sollte die Schenkungssteuer nicht ignoriert werden. Vermögensübertragungen an das Kind sind steuerpflichtig, lassen sich jedoch durch die großzügigen Freibeträge legal und vollständig umgehen. Diese Freibeträge erneuern sich alle 10 Jahre. Konkret dürfen Elternteilen ihrem Kind innerhalb einer Dekade steuerfrei bis zu 400.000 Euro schenken. Für Zuwendungen von Großeltern an ihre Enkel gilt ein Freibetrag von 200.000 Euro innerhalb von 10 Jahren. Solange Sie diese Grenzen nicht überschreiten, bleibt der Vermögensaufbau für den Fiskus unbedenklich.
Quellenverzeichnis:
- Sparkasse Ratgeber: Regelungen und Voraussetzungen zur geplanten Frühstart-Rente und Alternativen zum Kinderdepot. Abrufbar unter: sparkasse.de
- Finanzen.net Magazin: Steuerliche Rahmenbedingungen beim Vermögensaufbau für Minderjährige. Abrufbar unter: finanzen.net
- Juniordepot-einfach.de: Steuern, Freibeträge und die Funktionsweise der NV-Bescheinigung für Kinderdepots. Abrufbar unter: juniordepot-einfach.de
- Depotkonto.de: Der große Kinderdepot-Vergleich 2026. Abrufbar unter: depotkonto.de
Häufig gestellte Fragen (FAQs) zum Sparerpauschbetrag beim Kinderdepot
Gehört das Geld im Kinderdepot rechtlich den Eltern oder dem Kind?
Was passiert, wenn der Sparerpauschbetrag in einem Jahr nicht aufgebraucht wird?
Wie können Kapitalerträge von über 1.000 Euro beim Kind steuerfrei bleiben?
Hat ein hohes Kinderdepot später Auswirkungen auf das BAföG?