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Sparerpauschbetrag bei der Riester-Rente: Was Sparer steuerlich wissen müssen

Sparerpauschbetrag bei der Riester-RenteDie Riester-Rente ist eine der bekanntesten staatlich geförderten Altersvorsorgeformen in Deutschland – und gleichzeitig eine der steuerlich komplexesten. Wer sich mit dem Thema Riester-Rente und Steuern beschäftigt, stößt früher oder später auf die Frage, ob der Sparerpauschbetrag auf Riester-Verträge angewendet werden kann. Die Antwort überrascht viele: Bei der Riester-Rente spielt der Sparerpauschbetrag, den die meisten Anleger aus dem Bereich Tagesgeld, Aktien oder Fonds kennen, so gut wie keine Rolle. Der Grund liegt im besonderen Besteuerungssystem der Riester-Rente, das grundlegend anders funktioniert als bei klassischen Kapitalanlagen. Dieser Ratgeber erklärt, wie die Besteuerung der Riester-Rente tatsächlich funktioniert, warum der Sparerpauschbetrag hier kaum greift und worauf Riester-Sparer steuerlich achten sollten.

Was ist der Sparerpauschbetrag?

Der Sparerpauschbetrag ist ein steuerlicher Freibetrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen. Bis zu diesem Betrag müssen Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden oder realisierte Kursgewinne nicht versteuert werden. Seit dem Jahr 2023 beträgt der Sparerpauschbetrag 1000 Euro pro Person und 2000 Euro für gemeinsam veranlagte Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner. Zuvor lag der Betrag bei 801 Euro beziehungsweise 1602 Euro. Der Sparerpauschbetrag wird automatisch auf Kapitalerträge angerechnet, für die die Abgeltungsteuer gilt – also auf Erträge aus Bankkonten, Wertpapierdepots, Festgeld oder ähnlichen Anlageformen.

Wichtig zu verstehen ist: Der Sparerpauschbetrag gilt ausschließlich für Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Einkommensteuergesetz. Die Riester-Rente hingegen fällt unter ein völlig anderes Besteuerungssystem – nämlich das der nachgelagerten Besteuerung gemäß § 22 EStG. Das bedeutet, dass die steuerliche Behandlung einer Riester-Rente grundlegend anders ist als die eines klassischen Sparbuchs oder Aktiendepots.

Nachgelagerte Besteuerung: Das Kernprinzip der Riester-Rente

Das steuerliche Grundprinzip der Riester-Rente ist die sogenannte nachgelagerte Besteuerung. Das bedeutet: Die Beiträge, die ein Riester-Sparer während der Ansparphase einzahlt, können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden – bis zu einem Höchstbetrag von derzeit 2100 Euro pro Jahr. Dadurch reduziert sich das zu versteuernde Einkommen in der Ansparphase, und der Sparer zahlt weniger Einkommensteuer. Zusätzlich erhält er staatliche Zulagen, die direkt in den Vertrag fließen.

Der Gegenzug dieser steuerlichen Begünstigung in der Ansparphase ist die volle Versteuerung in der Rentenphase: Wenn die Riester-Rente später ausgezahlt wird – ob als monatliche Rente oder als einmaliges Kapital – müssen die Leistungen vollständig mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden. Es fällt keine Abgeltungsteuer an, sondern Einkommensteuer. Und genau deshalb kommt der Sparerpauschbetrag hier nicht zum Tragen: Er gilt nur für Kapitalerträge im Sinne der Abgeltungsteuer, nicht für Rentenleistungen, die der Einkommensteuer unterliegen.

Warum der Sparerpauschbetrag bei der Riester-Rente nicht greift

Viele Riester-Sparer gehen davon aus, dass die Zinsen, Dividenden oder Fondserträge, die ihr Riester-Vertrag während der Laufzeit erwirtschaftet, dem Sparerpauschbetrag unterliegen. Das ist jedoch nicht der Fall. Solange sich die Erträge innerhalb des Riester-Vertrags befinden – also noch nicht ausgezahlt wurden – entstehen keine steuerpflichtigen Kapitalerträge im Sinne des § 20 EStG. Die Erträge wachsen innerhalb des Vertrags steuerfrei an. Das klingt zunächst wie ein Vorteil – und ist es in der Ansparphase auch. Der Haken liegt darin, dass dafür in der Rentenphase die gesamte Auszahlung der vollen Einkommensteuer unterliegt.

Konkret bedeutet das: Wer in der Rentenphase eine monatliche Riester-Rente von beispielsweise 200 Euro erhält, muss diese 200 Euro vollständig als Einkommen versteuern – zusammen mit seinem übrigen Einkommen im Alter, also etwa der gesetzlichen Rente oder anderen Rentenbezügen. Der Sparerpauschbetrag von 1000 Euro steht dabei nicht zur Verfügung, weil es sich nicht um Kapitalerträge handelt, sondern um sonstige Einkünfte gemäß § 22 EStG.

Ausnahme: Zertifizierte Riester-Banksparpläne und Zinserträge

Es gibt eine Ausnahme, bei der der Sparerpauschbetrag im Zusammenhang mit Riester-Verträgen relevant werden kann: Bei bestimmten zertifizierten Riester-Banksparplänen können unter Umständen Zinserträge anfallen, die außerhalb der steuerlichen Förderung behandelt werden. In der Praxis ist das jedoch selten und von der konkreten Vertragsgestaltung abhängig. Wer unsicher ist, ob sein Riester-Vertrag derartige steuerlich relevante Kapitalerträge erzeugt, sollte dies direkt beim Anbieter oder einem Steuerberater klären.

Grundsätzlich gilt: Der Regelfall ist, dass alle Erträge innerhalb eines Riester-Vertrags – egal ob aus Fonds, Zinsen oder anderen Anlageformen – bis zur Auszahlung steuerfrei thesauriert werden und dann in der Rentenphase vollständig der nachgelagerten Einkommensteuer unterliegen. Der Sparerpauschbetrag bleibt dabei außen vor.

Wie hoch ist die Steuerlast in der Rentenphase tatsächlich?

Die nachgelagerte Besteuerung der Riester-Rente klingt auf den ersten Blick nachteilig – in der Praxis ist sie es für die meisten Rentner jedoch nicht. Der entscheidende Faktor ist der persönliche Steuersatz im Alter: Die meisten Ruheständler haben im Rentenalter ein deutlich geringeres zu versteuerndes Einkommen als während ihrer Erwerbsphase. Wenn das Gesamteinkommen im Alter unter dem Grundfreibetrag liegt – der für 2024 bei 11.604 Euro für Alleinstehende liegt – fällt gar keine Einkommensteuer an. Auch wer nur knapp über dem Grundfreibetrag liegt, zahlt nur einen niedrigen Grenzsteuersatz.

Das System der nachgelagerten Besteuerung ist so konzipiert, dass Riester-Sparer in der Ansparphase von ihrem in der Regel höheren Steuersatz profitieren – die Sonderausgaben werden zu einem höheren Satz abgezogen – und in der Rentenphase zu einem niedrigeren Satz versteuern. Ob dieses Prinzip im Einzelfall tatsächlich vorteilhaft ist, hängt von der individuellen Einkommenssituation ab und sollte im Zweifelsfall mit einem Steuerberater durchgerechnet werden.

Riester-Rente und die Steuererklärung: Was zu beachten ist

Riester-Sparer müssen ihre Beiträge und Zulagen nicht zwingend in der Steuererklärung angeben – die Zulagen werden automatisch vom Anbieter beantragt. Wer jedoch von dem zusätzlichen Steuervorteil durch den Sonderausgabenabzug profitieren möchte, trägt die Riester-Beiträge in der Anlage AV der Einkommensteuererklärung ein. Das Finanzamt prüft dann automatisch, ob der Sonderausgabenabzug oder die direkte Zulage günstiger ist – die sogenannte Günstigerprüfung – und wendet das vorteilhaftere Verfahren an.

In der Rentenphase erhält der Riester-Rentner jährlich eine Bescheinigung über die ausgezahlten Leistungen, die er in seiner Steuererklärung unter den sonstigen Einkünften angeben muss. Diese Pflicht zur Steuererklärung im Rentenalter sollte bei der Planung der Riester-Rente von vornherein eingeplant werden.

Fazit: Sparerpauschbetrag und Riester-Rente – zwei verschiedene Welten

Der Sparerpauschbetrag bei der Riester-Rente ist ein häufiges Missverständnis in der Altersvorsorgeplanung. Der Sparerpauschbetrag gilt für Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen – die Riester-Rente unterliegt jedoch der nachgelagerten Einkommensteuer und damit einem völlig anderen System. Wer eine Riester-Rente bespart, profitiert in der Ansparphase von Zulagen und Steuervergünstigungen, muss aber in der Rentenphase die Auszahlungen vollständig versteuern. Für die meisten Rentner fällt diese Steuerlast im Alter geringer aus als der Steuervorteil in der Erwerbsphase – ein individueller Vergleich lohnt sich aber in jedem Fall. Bei konkreten steuerlichen Fragen zur Riester-Rente empfiehlt sich die Beratung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.

FAQ – Sparerpauschbetrag bei der Riester-Rente

Kann ich den Sparerpauschbetrag auf meine Riester-Rente anwenden?

Nein, der Sparerpauschbetrag gilt nicht für die Riester-Rente. Die Riester-Rente unterliegt der nachgelagerten Besteuerung gemäß § 22 EStG – die Auszahlungen werden als sonstige Einkünfte mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert. Der Sparerpauschbetrag hingegen gilt nur für Kapitalerträge im Sinne des § 20 EStG, also etwa Zinsen oder Dividenden aus klassischen Kapitalanlagen.

Wie werden Erträge innerhalb eines Riester-Vertrags besteuert?

Erträge, die innerhalb eines Riester-Vertrags anfallen – etwa Fondserträge oder Zinsen – wachsen während der Ansparphase steuerfrei an. Es entsteht in dieser Phase keine Steuerpflicht. Erst wenn die Leistungen in der Rentenphase ausgezahlt werden, unterliegen sie vollständig der Einkommensteuer. Das ist das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung, das für alle staatlich geförderten Riester-Verträge gilt.

Wie hoch ist die Steuer auf die Riester-Rente im Alter?

Die Riester-Rente wird im Alter mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert, der sich aus dem gesamten zu versteuernden Einkommen im Rentenalter ergibt. Wer im Alter ein geringes Gesamteinkommen hat und unter dem Grundfreibetrag (2024: 11.604 Euro für Alleinstehende) liegt, zahlt gar keine Steuer. Wer knapp darüber liegt, zahlt einen niedrigen Grenzsteuersatz. Da die meisten Rentner einen niedrigeren Steuersatz als im Erwerbsleben haben, ist die nachgelagerte Besteuerung in der Regel vorteilhaft.

Muss ich die Riester-Rente in der Steuererklärung angeben?

In der Ansparphase ist die Angabe freiwillig, aber empfehlenswert: Wer die Riester-Beiträge in der Anlage AV einträgt, kann von einem zusätzlichen Steuervorteil durch den Sonderausgabenabzug profitieren. Das Finanzamt führt automatisch eine Günstigerprüfung durch. In der Rentenphase hingegen sind die Auszahlungen als sonstige Einkünfte in der Steuererklärung anzugeben – das ist Pflicht und wird durch eine jährliche Bescheinigung des Riester-Anbieters unterstützt.

Lohnt sich die Riester-Rente trotz nachgelagerter Besteuerung?

Das hängt von der individuellen Situation ab. Für Personen mit Kindern, die hohe Kinderzulagen erhalten, und für Geringverdiener, die von der staatlichen Grundzulage profitieren, ist die Riester-Rente oft attraktiv. Für Gutverdiener ohne Kinder kann die Rechnung anders aussehen. Entscheidend ist der Vergleich zwischen dem Steuervorteil in der Ansparphase und der Steuerlast in der Rentenphase. Eine individuelle Berechnung durch einen Steuerberater oder Finanzberater ist empfehlenswert.

Quellen und weiterführende Informationen

Über diesen Artikel

Dieser Artikel wurde redaktionell erstellt und sorgfältig auf Verständlichkeit und sachliche Richtigkeit geprüft. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Bei konkreten Fragen zur Riester-Rente und deren steuerlicher Behandlung empfiehlt sich die Beratung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.

Alle Angaben ohne Gewähr.

Stand der Informationen: Juni 2026