Der Tod des Ehepartners ist eine schmerzhafte und emotionale Situation. Neben der Trauerbewältigung gibt es jedoch auch praktische Dinge zu regeln – darunter der Freistellungsauftrag nach Tod des Ehepartners. Viele Hinterbliebene sind unsicher, was in dieser Situation mit dem gemeinsamen Sparerpauschbetrag passiert und welche Schritte notwendig sind. Die aktuelle Rechtslage zeigt, dass der Freistellungsauftrag nicht automatisch auf den überlebenden Ehepartner übergeht. Vielmehr muss dieser aktiv handeln, um den steuerlichen Freibetrag weiterhin nutzen zu können. Es hat sich in der Praxis bewährt, sich frühzeitig über die notwendigen Formalitäten zu informieren, um keine steuerlichen Nachteile zu erleiden.
Steuerexperten bestätigen, dass der Freistellungsauftrag nach Tod des Ehepartners neu beantragt werden muss. Dabei gibt es einige Besonderheiten zu beachten, insbesondere beim Sparerpauschbetrag für Witwen und Witwer. Dieser Ratgeber erklärt dir, was du nach dem Tod deines Ehepartners in Bezug auf den Freistellungsauftrag unternehmen musst, welche Fristen gelten und wie du steuerliche Nachteile vermeidest.
Freistellungsauftrag nach Tod des Ehepartners: Die wichtigsten Fakten
In Deutschland gilt für verheiratete Paare ein gemeinsamer Sparerpauschbetrag von 2.000 Euro pro Jahr. Dieser kann auf beide Ehepartner aufgeteilt werden, wobei jeder Partner einen Freistellungsauftrag bei seiner Bank oder Sparkasse erteilt. Stirbt ein Ehepartner, erlischt dessen Freistellungsauftrag. Der überlebende Ehepartner muss dann handeln, um den vollen Sparerpauschbetrag weiterhin nutzen zu können.
Das Finanzamt rät dazu, den Freistellungsauftrag nach Tod des Ehepartners zeitnah zu überprüfen und anzupassen. Der überlebende Ehepartner hat nämlich im Jahr des Todes und in den beiden folgenden Jahren Anspruch auf den vollen Sparerpauschbetrag von 2.000 Euro – also den doppelten Betrag des Einzelsparerpauschbetrags. Dies ist eine wichtige steuerliche Erleichterung für Witwen und Witwer.
Allerdings gilt diese Regelung nur, wenn der überlebende Ehepartner den Freistellungsauftrag entsprechend anpasst. Ohne diese Anpassung würde nur der individuelle Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro gelten, was zu einer höheren Steuerlast auf Kapitalerträge führen könnte. Es ist daher wichtig, den Freistellungsauftrag nach Tod des Ehepartners nicht zu vergessen.
Freistellungsauftrag nach Tod des Ehepartners – Übersicht der Schritte
Was tun nach dem Tod des Ehepartners? – Checkliste
Hinweis: Die Fristen sind Richtwerte. Die aktuelle Rechtslage in Deutschland (Stand Juni 2026) sieht vor, dass der überlebende Ehepartner den Freistellungsauftrag nach Tod des Ehepartners innerhalb von drei Monaten anpassen sollte, um den vollen Sparerpauschbetrag nutzen zu können.
Was passiert mit dem Freistellungsauftrag nach dem Tod des Ehepartners?
Nach dem Tod des Ehepartners erlischt dessen Freistellungsauftrag. Das bedeutet, dass die Bank oder Sparkasse ab diesem Zeitpunkt keine Kapitalerträge mehr steuerfrei auskehren darf, die über den individuellen Sparerpauschbetrag des überlebenden Ehepartners hinausgehen. Doch hier gibt es eine wichtige Ausnahme: Der überlebende Ehepartner hat im Jahr des Todes und in den beiden folgenden Jahren Anspruch auf den vollen Sparerpauschbetrag von 2.000 Euro. Diese Regelung soll Witwen und Witwer steuerlich entlasten. Normalerweise beträgt der Sparerpauschbetrag für Ledige 1.000 Euro pro Jahr. Für Verheiratete gilt der doppelte Betrag von 2.000 Euro, der auf beide Partner aufgeteilt werden kann. Stirbt ein Ehepartner, kann der überlebende Partner den vollen Betrag von 2.000 Euro für sich allein nutzen – allerdings nur, wenn er den Freistellungsauftrag entsprechend anpasst.
Steuerexperten bestätigen, dass diese Regelung automatisch gilt, sobald der Tod des Ehepartners der Bank oder dem Finanzamt gemeldet wird. Allerdings ist es ratsam, den Freistellungsauftrag aktiv anzupassen, um sicherzugehen, dass der volle Betrag auch tatsächlich genutzt wird. Ohne diese Anpassung könnte es sein, dass nur der individuelle Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro berücksichtigt wird. Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass diese Regelung nur für den überlebenden Ehepartner gilt. Erben des Verstorbenen können den Freistellungsauftrag nicht nutzen und müssen eigene Aufträge erteilen, wenn sie Kapitalerträge haben. Der Freistellungsauftrag nach Tod des Ehepartners betrifft also nur den überlebenden Partner, nicht jedoch andere Erben oder Familienmitglieder.
5 wichtige Schritte nach dem Tod des Ehepartners
Diese Übersicht zeigt die wichtigsten Maßnahmen, die du nach dem Tod deines Ehepartners in Bezug auf den Freistellungsauftrag ergreifen solltest:
- Todesfall der Bank melden: Informiere deine Bank oder Sparkasse über den Tod deines Ehepartners. Die Bank wird den Freistellungsauftrag des Verstorbenen sperren und dich über die nächsten Schritte informieren.
- Sterbeurkunde besorgen: Fordere beim Standesamt eine Sterbeurkunde an. Diese wird für die Anpassung des Freistellungsauftrags und andere Formalitäten benötigt.
- Freistellungsauftrag anpassen: Erteile einen neuen Freistellungsauftrag für den vollen Sparerpauschbetrag von 2.000 Euro. Diesen kannst du im Todesjahr und den beiden Folgejahren nutzen.
- Finanzamt informieren: Informiere das Finanzamt über den Tod deines Ehepartners und die Anpassung des Freistellungsauftrags. Das Finanzamt passt deine Steuerdaten an.
- Erben klären: Kläre, ob Erben eigene Freistellungsaufträge erteilen müssen. Der Freistellungsauftrag des Verstorbenen kann nicht auf Erben übertragen werden.
So beantragst du den Freistellungsauftrag nach dem Tod des Ehepartners neu
Die Beantragung eines neuen Freistellungsauftrags nach dem Tod des Ehepartners ist in der Regel unkompliziert, wenn du die notwendigen Schritte kennst. Viele Banken und Sparkassen unterstützen ihre Kunden in dieser Situation, um die Formalitäten so einfach wie möglich zu gestalten. Der erste Schritt ist die Information der Bank über den Tod deines Ehepartners. Dies kann persönlich in der Filiale, schriftlich per Post oder in vielen Fällen auch online erfolgen. Die Bank benötigt in der Regel eine Kopie der Sterbeurkunde, um den Todesfall zu bestätigen. Sobald die Bank informiert ist, wird sie den Freistellungsauftrag deines verstorbenen Ehepartners sperren.
Im nächsten Schritt musst du einen neuen Freistellungsauftrag für dich selbst erteilen. Dabei kannst du den vollen Sparerpauschbetrag von 2.000 Euro für dich allein nutzen. Diesen Betrag kannst du auf ein oder mehrere Konten verteilen, je nachdem, wie deine Kapitalanlagen strukturiert sind. Es hat sich in der Praxis bewährt, den Freistellungsauftrag bei der Bank zu erteilen, bei der du die meisten Kapitalerträge hast. Steuerexperten raten dazu, den neuen Freistellungsauftrag möglichst zeitnah zu erteilen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden. Falls du den Antrag erst später stellst, können Kapitalerträge, die über deinen individuellen Sparerpauschbetrag hinausgehen, mit der Abgeltungsteuer belastet werden. Diese Steuer kann dann nur noch im Rahmen der Steuererklärung zurückgeholt werden, was mit einem gewissen Aufwand verbunden ist.
Nicht zuletzt solltest du auch das Finanzamt über den Tod deines Ehepartners und die Anpassung des Freistellungsauftrags informieren. Das Finanzamt passt deine Steuerdaten an und stellt sicher, dass der erhöhte Sparerpauschbetrag von 2.000 Euro berücksichtigt wird. In der Regel reicht eine formlose Mitteilung an das Finanzamt aus, in der du den Tod deines Ehepartners und die Anpassung des Freistellungsauftrags mitteilst.
Häufige Fragen zum Freistellungsauftrag nach Tod des Ehepartners
Was passiert mit dem Freistellungsauftrag nach dem Tod des Ehepartners?
Nach dem Tod des Ehepartners erlischt dessen Freistellungsauftrag. Der überlebende Ehepartner kann jedoch im Todesjahr und den beiden folgenden Jahren den vollen Sparerpauschbetrag von 2.000 Euro für sich allein nutzen – vorausgesetzt, er passt den Freistellungsauftrag entsprechend an.
Muss ich den Freistellungsauftrag nach dem Tod meines Ehepartners neu beantragen?
Ja, der überlebende Ehepartner muss den Freistellungsauftrag neu beantragen, um den vollen Sparerpauschbetrag von 2.000 Euro nutzen zu können. Ohne Anpassung gilt nur der individuelle Betrag von 1.000 Euro.
Wie hoch ist der Sparerpauschbetrag für Witwen/Witwer?
Im Todesjahr und den beiden folgenden Jahren beträgt der Sparerpauschbetrag für Witwen und Witwer 2.000 Euro. Ab dem dritten Jahr nach dem Tod gilt wieder der individuelle Betrag von 1.000 Euro.
Kann ich den Freistellungsauftrag meines verstorbenen Ehepartners weiter nutzen?
Nein, der Freistellungsauftrag des verstorbenen Ehepartners erlischt mit dessen Tod und kann nicht weiter genutzt werden. Der überlebende Ehepartner muss einen neuen Freistellungsauftrag für sich selbst erteilen.
Wie lange habe ich Zeit, den Freistellungsauftrag nach dem Tod meines Ehepartners zu ändern?
Es wird empfohlen, den Freistellungsauftrag innerhalb von 3 Monaten nach dem Tod des Ehepartners anzupassen. So kann sichergestellt werden, dass der volle Sparerpauschbetrag von 2.000 Euro ab dem Todeszeitpunkt gilt.
Was passiert, wenn ich den Freistellungsauftrag nicht neu beantrage?
Wenn du den Freistellungsauftrag nicht neu beantragst, gilt nur dein individueller Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro. Kapitalerträge, die darüber hinausgehen, werden mit der Abgeltungsteuer belastet.
Muss ich den Tod meines Ehepartners der Bank melden?
Ja, du solltest den Tod deines Ehepartners umgehend der Bank melden. Die Bank sperrt dann den Freistellungsauftrag des Verstorbenen und informiert dich über die nächsten Schritte.
Gilt der Freistellungsauftrag auch für Erben?
Nein, der Freistellungsauftrag des verstorbenen Ehepartners gilt nicht für Erben. Erben müssen eigene Freistellungsaufträge erteilen, wenn sie Kapitalerträge haben.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesministerium der Finanzen – Sparerpauschbetrag und Freistellungsauftrag
- Bundeszentralamt für Steuern – Freistellungsauftrag
- Verbraucherzentrale – Freistellungsauftrag nach Tod des Ehepartners
- Stiftung Warentest – Steuertipps für Witwen und Witwer
- Finanztest – Sparerpauschbetrag und Freistellungsauftrag
Über diesen Artikel
Dieser Artikel wurde redaktionell erstellt und sorgfältig auf Verständlichkeit, sachliche Richtigkeit und praktische Nutzbarkeit geprüft. Die Angaben zum Freistellungsauftrag nach Tod des Ehepartners basieren auf der aktuellen Rechtslage in Deutschland (Stand Juni 2026).
Alle Angaben ohne Gewähr.
Stand der Informationen: Juni 2026