Wer Geld für den Nachwuchs anlegt, sollte frühzeitig einen Freistellungsauftrag für Kinder einreichen. Denn auch Kinder können Kapitalerträge erzielen – zum Beispiel aus einem Tagesgeldkonto, Festgeldkonto, Sparbuch, ETF-Sparplan oder Kinderdepot. Ohne Freistellungsauftrag führt die Bank auf steuerpflichtige Kapitalerträge grundsätzlich Abgeltungssteuer ab, sobald Erträge anfallen. Das kann unnötig sein, wenn die Kapitalerträge des Kindes innerhalb des Sparer-Pauschbetrags bleiben.
Viele Eltern denken beim Thema Geldanlage für Kinder zuerst an Rendite, Sicherheit und langfristigen Vermögensaufbau. Steuerliche Fragen werden dagegen häufig erst später beachtet. Dabei kann ein korrekt eingerichteter Freistellungsauftrag dafür sorgen, dass Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags ohne Steuerabzug gutgeschrieben werden. Gerade wenn Eltern, Großeltern oder Paten regelmäßig Geld auf den Namen des Kindes anlegen, ist dieser Punkt wichtig. In diesem Ratgeber erfährst du, wann ein Freistellungsauftrag für Kinder sinnvoll ist, wie Eltern ihn einreichen, welche Angaben benötigt werden und worauf bei mehreren Banken, Kinderdepots und höheren Kapitalerträgen zu achten ist.
Was ist ein Freistellungsauftrag?
Ein Freistellungsauftrag ist ein Auftrag an die Bank, Kapitalerträge bis zu einem bestimmten Betrag ohne Steuerabzug auszuzahlen. Bei Erwachsenen wird er häufig für Tagesgeld, Festgeld oder Wertpapierdepots genutzt. Dasselbe Prinzip gilt auch für Kinder, wenn das Konto oder Depot tatsächlich auf den Namen des Kindes geführt wird. Der Freistellungsauftrag gehört dann nicht den Eltern, sondern dem Kind, weil die Kapitalerträge steuerlich dem Kind zugerechnet werden.
Der Hintergrund ist die Abgeltungssteuer. Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden oder realisierte Kursgewinne unterliegen grundsätzlich der Kapitalertragsteuer. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Mit einem Freistellungsauftrag wird der Sparer-Pauschbetrag direkt bei der Bank berücksichtigt. Dadurch muss nicht erst Steuer abgeführt und später über eine Steuererklärung zurückgeholt werden. Für Familien ist das besonders praktisch, weil es Verwaltungsaufwand reduziert und die Erträge dem Kind unmittelbar vollständig zur Verfügung stehen.
Warum ein Freistellungsauftrag für Kinder sinnvoll ist
Ein Freistellungsauftrag für Kinder ist vor allem dann sinnvoll, wenn das Kind eigenes Kapitalvermögen besitzt. Das kann ein Sparguthaben sein, das Großeltern zur Geburt angelegt haben, ein Junior-Depot mit ETF-Sparplan, ein Festgeldkonto oder ein Tagesgeldkonto auf den Namen des Kindes. Entscheidend ist nicht, wer das Geld ursprünglich geschenkt hat, sondern wem es rechtlich gehört. Liegt das Geld auf einem Konto oder Depot des Kindes, gehören auch die Erträge grundsätzlich dem Kind.
Ohne Freistellungsauftrag kann die Bank Kapitalertragsteuer einbehalten, obwohl die Erträge möglicherweise vollständig innerhalb des Freibetrags liegen. Das ist besonders ärgerlich, weil die Familie das Geld dann erst später über eine Steuererklärung beziehungsweise Anlage KAP zurückholen müsste. Ein rechtzeitig eingereichter Freistellungsauftrag verhindert diesen Umweg. Das ist nicht nur bequemer, sondern sorgt auch für mehr Übersicht beim Vermögensaufbau des Kindes.
Vorteile eines Freistellungsauftrags für Kinder
- Kapitalerträge bleiben bis zum Sparer-Pauschbetrag ohne Steuerabzug.
- Zinsen, Dividenden und realisierte Gewinne werden direkt vollständig gutgeschrieben.
- Eine spätere Rückholung über die Steuererklärung wird oft vermieden.
- Der Freibetrag des Kindes wird getrennt von den Freibeträgen der Eltern genutzt.
- Besonders bei Kinderdepots, Tagesgeld und Festgeld entsteht mehr steuerliche Übersicht.
Wie hoch ist der Sparer-Pauschbetrag für Kinder?
Der Sparer-Pauschbetrag beträgt pro Person 1.000 Euro im Jahr. Kinder haben grundsätzlich denselben eigenen Sparer-Pauschbetrag wie Erwachsene. Das bedeutet: Erzielt ein Kind Kapitalerträge aus eigenem Vermögen, können bis zu 1.000 Euro pro Jahr über einen Freistellungsauftrag steuerfrei gestellt werden. Dieser Betrag wird nicht mit dem Sparer-Pauschbetrag der Eltern verrechnet. Eltern können ihren eigenen Freibetrag also nicht dadurch erhöhen, dass sie den Freibetrag des Kindes nutzen. Ebenso gehört der Freibetrag des Kindes nicht den Eltern, sondern dem Kind.
Wichtig ist die korrekte Zuordnung der Kapitalerträge. Wenn ein Depot auf den Namen des Kindes läuft und das Vermögen tatsächlich dem Kind gehört, werden die Erträge dem Kind zugerechnet. Wird Geld jedoch nur pro forma auf das Kind übertragen, während die Eltern wirtschaftlich weiter darüber verfügen wollen, kann das steuerlich problematisch werden. Ein Kinderkonto oder Kinderdepot sollte daher nicht als bloßes Steuersparmodell verstanden werden. Geld, das dem Kind geschenkt und auf seinen Namen angelegt wird, gehört grundsätzlich dem Kind. Die Eltern verwalten es nur im Rahmen ihrer elterlichen Sorge.
Wer darf den Freistellungsauftrag für Kinder einreichen?
Bei minderjährigen Kindern können die gesetzlichen Vertreter den Freistellungsauftrag einreichen. In der Regel sind das die Eltern. Viele Banken verlangen die Unterschrift aller Erziehungsberechtigten, insbesondere wenn beide Eltern gemeinsam sorgeberechtigt sind. Wird das Konto oder Depot online geführt, stellen Banken häufig digitale Formulare bereit. Trotzdem kann es sein, dass bei Minderjährigen zusätzliche Unterlagen, Unterschriften oder Nachweise erforderlich sind.
Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern kommt es darauf an, wer sorgeberechtigt ist und welche Regelungen die Bank vorgibt. Hat nur ein Elternteil die alleinige gesetzliche Vertretung, kann dieser Elternteil den Auftrag meist allein einreichen. Besteht gemeinsames Sorgerecht, verlangen Banken regelmäßig beide Unterschriften. Deshalb ist es sinnvoll, vorab die konkreten Anforderungen der Bank zu prüfen, damit der Freistellungsauftrag nicht wegen fehlender Angaben oder Unterschriften verzögert wird.
Welche Angaben werden benötigt?
Damit Eltern einen Freistellungsauftrag für Kinder einreichen können, benötigt die Bank bestimmte Angaben. Dazu gehören der Name des Kindes, Geburtsdatum, Anschrift, steuerliche Identifikationsnummer und der gewünschte Freistellungsbetrag. Außerdem müssen die gesetzlichen Vertreter angegeben und der Antrag unterschrieben beziehungsweise digital bestätigt werden. Ohne Steuer-ID kann ein Freistellungsauftrag in der Regel nicht wirksam verarbeitet werden.
Die Steueridentifikationsnummer erhält jedes Kind in Deutschland automatisch nach der Geburt vom Bundeszentralamt für Steuern. Eltern sollten dieses Schreiben gut aufbewahren, da die Steuer-ID für Bankangelegenheiten, Freistellungsaufträge und spätere steuerliche Vorgänge wichtig ist. Ist die Steuer-ID nicht mehr auffindbar, kann sie beim Bundeszentralamt für Steuern erneut angefragt werden.
Benötigte Angaben für den Freistellungsauftrag
Freistellungsauftrag für Kinder Schritt für Schritt einreichen
Der Ablauf ist grundsätzlich einfach. Zunächst prüfen Eltern, bei welcher Bank Kapitalerträge für das Kind entstehen können. Das betrifft zum Beispiel ein Kinder-Tagesgeldkonto, ein Festgeldkonto, ein Sparkonto oder ein Junior-Depot. Danach wird abgeschätzt, wie hoch die Kapitalerträge im laufenden Jahr voraussichtlich ausfallen. Auf dieser Basis wird entschieden, welcher Freistellungsbetrag bei der jeweiligen Bank eingetragen werden soll.
Im nächsten Schritt wird das Formular der Bank ausgefüllt. Viele Banken bieten den Freistellungsauftrag im Online-Banking an. Bei Kinderkonten kann jedoch ein Papierformular oder ein spezieller Antrag erforderlich sein. Nach dem Einreichen sollte geprüft werden, ob die Bank den Auftrag bestätigt hat. Besonders zum Jahresende ist das wichtig, weil Kapitalerträge oft gesammelt abgerechnet werden und ein verspäteter Auftrag möglicherweise nicht mehr rechtzeitig berücksichtigt wird.
Schritt-für-Schritt-Anleitung
- Konten und Depots des Kindes prüfen.
- Voraussichtliche Kapitalerträge für das Jahr einschätzen.
- Steuer-ID des Kindes bereitlegen.
- Freistellungsbetrag sinnvoll auf Banken verteilen.
- Formular der Bank ausfüllen und einreichen.
- Unterschriften aller erforderlichen Erziehungsberechtigten leisten.
- Bestätigung der Bank kontrollieren und Unterlagen aufbewahren.
Freistellungsauftrag bei mehreren Banken richtig aufteilen
Viele Kinder haben nicht nur ein einzelnes Sparkonto. Häufig gibt es ein Tagesgeldkonto für kurzfristige Rücklagen, ein Festgeldkonto für planbare Beträge und zusätzlich ein Kinderdepot für langfristigen Vermögensaufbau. In solchen Fällen muss der Sparer-Pauschbetrag sinnvoll verteilt werden. Entscheidend ist, dass die Summe aller Freistellungsaufträge des Kindes den zulässigen Gesamtbetrag nicht überschreitet.
Ein Beispiel: Hat ein Kind bei Bank A ein Tagesgeldkonto mit erwarteten Zinsen von 120 Euro und bei Bank B ein Junior-Depot mit erwarteten Dividenden oder realisierten Gewinnen von 400 Euro, könnten Eltern bei Bank A 150 Euro und bei Bank B 500 Euro freistellen. Es muss nicht der komplette Pauschbetrag ausgeschöpft werden. Sinnvoll ist aber eine realistische Verteilung, damit nicht bei einer Bank ungenutzter Freistellungsbetrag liegt, während bei einer anderen Bank Steuer einbehalten wird.
Was passiert ohne Freistellungsauftrag?
Ohne Freistellungsauftrag führt die Bank bei steuerpflichtigen Kapitalerträgen grundsätzlich Kapitalertragsteuer ab. Das bedeutet nicht automatisch, dass die Steuer endgültig verloren ist. Wurde zu viel Steuer einbehalten, kann sie gegebenenfalls über eine Steuererklärung zurückgeholt werden. Für Kinder kann dafür je nach Situation die Anlage KAP relevant sein. Trotzdem ist der Freistellungsauftrag meistens der einfachere Weg, weil er den Steuerabzug von Anfang an vermeidet.
Gerade bei kleineren Kapitalerträgen ist es unnötig aufwendig, erst Steuern einbehalten zu lassen und später eine Erstattung zu beantragen. Eltern sollten daher möglichst früh prüfen, ob für das Kind ein Freistellungsauftrag eingerichtet ist. Das gilt besonders nach Kontoeröffnung, Depotübertrag, Bankwechsel oder wenn sich die Höhe der Kapitalerträge durch gestiegene Zinsen verändert.
Freistellungsauftrag oder Nichtveranlagungsbescheinigung?
Der Freistellungsauftrag ist meist die erste und einfachste Lösung, wenn die Kapitalerträge des Kindes bis zu 1.000 Euro pro Jahr betragen. Werden deutlich höhere Kapitalerträge erwartet, kann zusätzlich eine Nichtveranlagungsbescheinigung interessant werden. Eine NV-Bescheinigung fürs Kind wird beim Finanzamt beantragt und kann dazu führen, dass Kapitalerträge auch oberhalb des Sparer-Pauschbetrags ohne Steuerabzug ausgezahlt werden, sofern das Kind insgesamt keine Einkommensteuer zahlen muss.
Das ist vor allem bei größeren Kinderdepots, hohen Festgeldzinsen oder einmaligen Gewinnrealisierungen relevant. Dabei zählen aber nicht nur Kapitalerträge, sondern grundsätzlich die gesamten steuerpflichtigen Einkünfte des Kindes. Für 2026 ist außerdem der Grundfreibetrag zu beachten. Hinzu kommt in vielen Berechnungen der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro sowie der Sparer-Pauschbetrag. Eine NV-Bescheinigung sollte deshalb sorgfältig geprüft werden, besonders wenn die Kapitalerträge des Kindes deutlich über 1.000 Euro liegen.
Wichtig: Das Geld muss dem Kind wirklich gehören
Ein häufiger Fehler besteht darin, den Freibetrag des Kindes als zusätzlichen Freibetrag der Eltern zu betrachten. Das ist steuerlich und rechtlich nicht richtig. Wenn Eltern Geld auf ein Konto oder Depot des Kindes übertragen, gehört dieses Vermögen grundsätzlich dem Kind. Die Eltern verwalten das Vermögen nur treuhänderisch beziehungsweise im Rahmen ihrer elterlichen Sorge. Sie dürfen es nicht beliebig für eigene Zwecke verwenden.
Das ist besonders wichtig bei größeren Beträgen. Wer Geld nur deshalb auf den Namen des Kindes überträgt, um Steuern zu sparen, es aber später wieder für sich selbst nutzen möchte, riskiert Probleme. Auch Schenkungsteuer-Freibeträge, familienrechtliche Fragen und mögliche Auswirkungen auf Sozialleistungen können bei größeren Vermögen eine Rolle spielen. Für normale Sparbeträge und langfristige Kinderdepots ist das meist unproblematisch, sollte aber sauber dokumentiert und bewusst gehandhabt werden.
Auswirkungen auf Krankenversicherung und andere Leistungen
Bei normalen Sparbeträgen und üblichen Kinderdepots entstehen häufig keine unmittelbaren Probleme. Trotzdem sollten Eltern bei sehr hohen Kapitalerträgen auch andere Bereiche im Blick behalten. Dazu kann zum Beispiel die beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung gehören. Wenn Kinder eigene regelmäßige Einkünfte oberhalb bestimmter Grenzen erzielen, kann dies relevant werden. Die konkreten Grenzen und Regeln sollten im Zweifel direkt bei der Krankenkasse geprüft werden.
Auch bei bestimmten Sozialleistungen können Einkommen und Vermögen eines Kindes eine Rolle spielen. Für die meisten Familien mit klassischen Sparplänen, Tagesgeldkonten oder kleineren Depots ist das Thema zwar selten kritisch. Bei größeren Vermögenswerten, hohen Zinsen oder umfangreichen Depotgewinnen lohnt sich jedoch eine genauere Prüfung. Steueroptimierung sollte nie isoliert betrachtet werden, sondern immer im Gesamtzusammenhang der Familie.
Typische Fehler beim Freistellungsauftrag für Kinder
In der Praxis passieren beim Freistellungsauftrag für Kinder immer wieder ähnliche Fehler. Besonders häufig fehlt die Steuer-ID des Kindes, der Auftrag wird nur von einem Elternteil unterschrieben, obwohl beide Unterschriften erforderlich wären, oder der Freistellungsbetrag wird nicht an veränderte Erträge angepasst. Auch Bankwechsel und neue Depots werden manchmal vergessen. Dann bleibt bei der alten Bank ein ungenutzter Auftrag bestehen, während bei der neuen Bank Steuer einbehalten wird.
Ein weiterer Fehler ist die Überschreitung des Gesamtbetrags. Wer für ein Kind bei mehreren Banken Freistellungsaufträge einrichtet, muss die Beträge addieren. Die Summe darf den Sparer-Pauschbetrag des Kindes nicht überschreiten. Banken melden Freistellungsdaten an die Finanzverwaltung. Deshalb sollten Eltern nicht großzügig „auf Verdacht“ bei jeder Bank 1.000 Euro eintragen, wenn das Kind mehrere Bankverbindungen hat.
Häufige Fehler vermeiden
- Freistellungsauftrag nach Konto- oder Depoteröffnung vergessen.
- Steuer-ID des Kindes nicht angeben.
- Nur eine Unterschrift leisten, obwohl beide Eltern unterschreiben müssen.
- Freistellungsaufträge bei mehreren Banken nicht zusammenrechnen.
- Alte Aufträge nach Bankwechsel nicht löschen oder anpassen.
- Freistellungsbetrag nicht an steigende Zinsen oder Depotgewinne anpassen.
- Vermögen des Kindes steuerlich mit Vermögen der Eltern vermischen.
Praxisbeispiele: So kann die Aufteilung aussehen
Ein einfaches Beispiel: Ein Kind hat 8.000 Euro auf einem Tagesgeldkonto mit 3 Prozent Zinsen. Daraus entstehen 240 Euro Zinsen im Jahr. In diesem Fall reicht ein Freistellungsauftrag über 240 Euro oder etwas mehr bei dieser Bank aus. Der restliche Sparer-Pauschbetrag bleibt ungenutzt oder kann bei einer anderen Bank verwendet werden. Es ist nicht zwingend erforderlich, immer den vollen Betrag von 1.000 Euro bei einer einzelnen Bank einzutragen.
Ein zweites Beispiel: Ein Kind besitzt ein Junior-Depot mit ausschüttenden ETFs und zusätzlich ein Festgeldkonto. Im Depot werden 180 Euro Ausschüttungen erwartet, beim Festgeld 350 Euro Zinsen. Dann könnten Eltern bei der Depotbank 250 Euro und bei der Festgeldbank 400 Euro freistellen. So besteht ein kleiner Puffer, ohne den Gesamtbetrag auszuschöpfen. Bei thesaurierenden Fonds ist zu beachten, dass auch Vorabpauschalen steuerlich relevant sein können, sofern sie anfallen. Deshalb sollten Eltern bei Depots regelmäßig die Steuerabrechnungen der Bank prüfen.
Wann sollte der Freistellungsauftrag geändert werden?
Ein Freistellungsauftrag ist kein Dokument, das man einmal einrichtet und dann für immer vergisst. Er sollte immer dann überprüft werden, wenn sich die Geldanlage des Kindes verändert. Das gilt bei neuen Konten, höheren Zinssätzen, Depotüberträgen, Verkäufen von Fondsanteilen, Bankwechseln oder größeren Schenkungen. Auch wenn Großeltern ein zusätzliches Konto eröffnen oder regelmäßig Geld in ein Kinderdepot einzahlen, kann eine Anpassung sinnvoll sein.
Viele Banken ermöglichen Freistellungsaufträge unbefristet oder bis auf Widerruf. Das ist bequem, birgt aber das Risiko, dass alte Aufträge nicht mehr zur tatsächlichen Situation passen. Eine jährliche Kontrolle – zum Beispiel zum Jahresanfang oder vor dem Jahresende – hilft, die Verteilung sauber zu halten. Besonders im Dezember sollte man nicht zu lange warten, weil Banken Änderungen möglicherweise nicht sofort für alle Abrechnungen berücksichtigen können.
Freistellungsauftrag für Kinder und Steuererklärung
Wenn der Freistellungsauftrag korrekt eingerichtet wurde und die Kapitalerträge innerhalb des Freibetrags bleiben, ist häufig keine zusätzliche Steuererklärung nur wegen dieser Kapitalerträge erforderlich. Wurde dagegen Kapitalertragsteuer einbehalten, obwohl noch Freibetrag ungenutzt war, kann eine Erstattung über die Steuererklärung möglich sein. Dafür ist regelmäßig die Steuerbescheinigung der Bank wichtig.
Bei höheren Kapitalerträgen, ausländischen Kapitalerträgen, falsch verteilten Freistellungsaufträgen oder einer möglichen Nichtveranlagungsbescheinigung kann die steuerliche Situation komplexer werden. Dann kann es sinnvoll sein, sich beim Finanzamt, einem Lohnsteuerhilfeverein im Rahmen seiner Befugnisse oder einer steuerlichen Beratung zu informieren. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Steuerberatung, gibt aber eine strukturierte Orientierung für typische Fälle.
Fazit: Freistellungsauftrag für Kinder rechtzeitig einreichen
Einen Freistellungsauftrag für Kinder einreichen ist ein wichtiger Schritt, wenn Kinder eigene Kapitalerträge erzielen. Der Auftrag sorgt dafür, dass Zinsen, Dividenden und realisierte Gewinne bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags ohne Steuerabzug gutgeschrieben werden. Besonders bei Kinderkonten, Festgeldanlagen und Junior-Depots kann das unnötige Steuerabzüge vermeiden und den Vermögensaufbau übersichtlicher machen.
Wichtig ist, dass der Freistellungsauftrag auf den Namen des Kindes läuft, die Steuer-ID angegeben wird und bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter korrekt unterschreiben. Bei mehreren Banken muss der Freibetrag sinnvoll verteilt werden. Sobald Kapitalerträge deutlich über dem Sparer-Pauschbetrag liegen, kann zusätzlich eine Nichtveranlagungsbescheinigung interessant sein. Wer diese Punkte beachtet, nutzt die steuerlichen Möglichkeiten für Kinder sauber, rechtssicherer und ohne unnötigen Verwaltungsaufwand.
FAQ – Freistellungsauftrag für Kinder einreichen
Brauchen Kinder einen eigenen Freistellungsauftrag?
Ja, wenn das Kind eigene Kapitalerträge aus einem Konto oder Depot erzielt, sollte ein eigener Freistellungsauftrag auf den Namen des Kindes eingerichtet werden. Der Freibetrag der Eltern gilt nicht automatisch für das Kind.
Wie hoch ist der Sparer-Pauschbetrag für Kinder?
Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 1.000 Euro pro Person und Jahr. Kinder haben grundsätzlich denselben eigenen Pauschbetrag wie Erwachsene.
Wer unterschreibt den Freistellungsauftrag für ein minderjähriges Kind?
Bei minderjährigen Kindern unterschreiben die gesetzlichen Vertreter. Viele Banken verlangen bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern die Unterschrift beider Erziehungsberechtigten.
Kann der Freistellungsauftrag des Kindes bei mehreren Banken aufgeteilt werden?
Ja, der Freistellungsbetrag kann auf mehrere Banken verteilt werden. Die Summe aller Freistellungsaufträge des Kindes darf den zulässigen Gesamtbetrag aber nicht überschreiten.
Wann ist eine Nichtveranlagungsbescheinigung für Kinder sinnvoll?
Eine Nichtveranlagungsbescheinigung kann sinnvoll sein, wenn die Kapitalerträge des Kindes deutlich über dem Sparer-Pauschbetrag liegen, das Kind insgesamt aber voraussichtlich keine Einkommensteuer zahlen muss.